Satzung des AMG Owners Club e. V.

§ 1 | Name, Sitz

Der Verein führt den Namen "AMG Owners Club e. V.". Er hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2 | Zweck und Ziele des Vereins

Der AMG Owners Club e. V. ist eine Interessengemeinschaft von Mercedes-AMG Fahrern.

Zwecke des Vereins sind:

  • Wissens- und Erfahrungsaustausch über Fahrzeuge, Zubehör und Manufakturangebote der Mercedes-AMG GmbH
  • technische Hilfe für die Mitglieder bei Fragen zu ihrem Fahrzeug
  • gemeinsam erlebte Freude an der Marke AMG mit ihren Produkt


Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • direkte Kommunikation des Vorstandes mit der Mercedes-AMG GmbH
  • Kooperation mit dem Mercedes-Benz Club Management
  • gemeinsame Events mit der Mercedes-AMG GmbH
  • Beratung der Vereinsmitglieder in Fahrsicherheit und Technik
  • Durchführung organisierter Fahrersicherheitstrainings
  • Organisation von Ausfahrten und anderen Veranstaltungen
  • diverse regionale Stammtische


Ziele des Vereins sind:

  • optimale Betreuung der Mitglieder mit ihren speziellen Bedürfnissen und Fragen zu ihren AMG Fahrzeugen
  • Förderung der Kommunikation des Herstellers mit dem Kunden; Sprachrohr für Wünsche und Vorschläge an die Mercedes-AMG GmbH
  • Förderung des positiven Images der Marke AMG
  • Förderung des positiven Images der Fahrer von AMG Fahrzeugen


Der Verein ist im Rahmen seiner Zwecke und Ziele selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.


§ 3 | Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die Besitzer oder Eigentümer eines Mercedes-AMG-Fahrzeugs ist. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über den Antrag. Aufnahme bzw. Ablehnung ist dem Antragsteller mitzuteilen.

Daneben verfügt der Verein über technische Mitglieder. Technische Mitglieder werden vom Vorstand mit Zustimmung des zu ernennenden technischen Mitglieds ernannt und beraten den Verein in technischen Fragen. Es muss sich hierbei um besonders versierte Techniker handeln, die jedoch nicht Besitzer oder Eigentümer eines Mercedes AMG-Fahrzeugs sein müssen.

Ferner verfügt der Verein über Ehrenmitglieder, die gleichfalls vom Vorstand mit Zustimmung des zu ernennenden Ehrenmitglieds ernannt werden. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich in besonderer Weise um die Vereinszwecke verdient gemacht haben, ohne Besitzer oder Eigentümer eines Mercedes AMG-Fahrzeugs sein zu müssen.

Die Ernennung von technischen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern bedarf der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.

§ 4 | Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Tod
  • Austritt
  • Ausschluss


Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, welche an den Vorstand zu richten ist. Der Austritt ist jeweils zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat zulässig.


§ 5 | Ausschluss

Durch Beschluss des Vorstandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller amtierenden Vorstände kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern es gegen die Interessen oder Ziele des Vereins schwer verstoßen hat oder das Mitglied die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt. Ein den Ausschluss rechtfertigender Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied nicht mehr Besitzer oder Eigentümer eines Mercedes AMG Fahrzeugs ist.


§ 6 | Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Technische Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 7 | Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung


§ 8 | Vorstand

Der Vorstand besteht gemäß § 26 BGB aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, sowie zwei Beisitzern.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder oder gesetzliche Vertreter von Vereinsmitgliedern sein, sofern juristische Personen Vereinsmitglieder sind.

Die Vorstandsmitglieder werden auch von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der Amtszeit jedoch noch so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.


§ 9 | Beirat

Dem Vorstand wird ein Beirat zur Seite gestellt. Der Beirat besteht aus mindestens drei Personen. Der Beirat ist zur Vertretung des Vereins nicht befugt. Aufgabe des Beirates ist neben der Beratung des Vorstandes, die Betreuung der einzelnen Regionen. Insbesondere gehören zu den Aufgaben des Beirats:

  • Planung von regionalen Veranstaltungen
  • Moderation der Internetforen
  • Verantwortung für die regionalen Teilseiten des Internetauftritts
  • Betreuung der Mitglieder in den einzelnen Regionen in technischen Fragen


Die Mitglieder des Beirates müssen Vereinsmitglieder oder gesetzliche Vertreter von Vereinsmitgliedern sein, sofern juristische Personen Vereinsmitglieder sind und werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der Amtszeit jedoch noch so lange im Amt, bis ein neuer Beirat gewählt worden ist.

§ 10 | Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich erachtet oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe bei dem Vorstand beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist durch ein Vorstandsmitglied in schriftlicher Form unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Der Leiter der Mitgliederversammlung bestimmt den Protokollführer. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Nicht erschienene Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei Abstimmung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Satzungsänderungen oder der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über die Mitgliederversammlung und die in ihr getroffenen Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, welches durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 11 | Externe Geschäftsordnung für den Vorstand

In Ergänzung zur Satzung hat der Verein eine externe Geschäftsordnung für den Vorstand mit Richtlinien zur geregelten Arbeit und Abgrenzung der Aufgabengebiete. Die Geschäftsordnung wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in Kraft gesetzt oder geändert.



Die Änderungen der Satzung (fett gedruckt) wurden am 29.01.2017 beschlossen.


Der Vorstand